Schönheitsreparaturen bei Auszug

Wer in seinem Mietvertrag keine Klausel für Schönheitsreparaturen bei Auszug findet, kann sich glücklich schätzen. In diesem Fall müssen nämlich auch keine Reparaturen durch den Mieter vorgenommen werden. Wer allerdings solch eine Klausel in seinem Vertrag stehen hat, der ist auch zum vornehmen von Schönheitsreparaturen beim Auszug verpflichtet.

Was fällt unter Schönheitsreparaturen

Unter den „Schönheitsreparaturen“ versteht man übrigens das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, Streichen von Türen und Fenstern (nur Innen) sowie das Kalken oder Streichen von Heizkörpern und Rohren. Auch das Verspachteln von Löchern an Wänden und Decke muss der Mieter bei Beendigung seiner Mietzeit durchführen.

Diese Schönheitsreparaturen bei Auszug müssen allerdings nicht in jedem Fall auch notwendig sein. Nur die Bereiche, die auch Spuren der Abnutzung enthalten, müssen wieder in ihren Zustand bei Einzug versetzt werden. Starre Fristen im Mietvertrag, die ein regelmäßiges Streichen vorschreiben, sind nach deutschem Recht unzulässig.

Es gibt aber in BGB festgehaltene Zeiten, zu denen der Vermieter ein Renovieren verlangen darf. Bei Räumen mit Feuchtigkeit wie Küche und Bad gilt dies alle 3 Jahre, in Schlaf- und Wohnräumen alle 5 Jahre und in übrigen Zimmern wie Abstellraum und Flur alle 7 Jahre. Sind die Wände im Bad also noch weiß und der Mieter hat nur 2 Jahr in der Wohnung gelebt, so muss er dort nicht erneut weiß Streichen, es sei denn die Wand hat deutliche Abnutzungsspuren.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte sollte aber lieber beim örtlichen Mieterbund nachfragen, was genau er zu tun hat. Eine Absprache mit dem Vermieter kann auch oft hilfreich sein.

Die Schönheitsreparaturen bei Auszug müssen auch nicht, selbst wenn der Mietvertrag es so vorsieht, von einem Fachmann erledigt werden. Jeder Mieter kann selbst entscheiden, ob er zum Beispiel einen Maler engagiert oder selbst zu Farbe und Pinsel greift.

Bei der Wohnungsabnahme dann prüft der Vermieter, ob es noch Reparatur- oder Renovierungsbedarf in der Wohnung gibt. Die beim Einzug angefertigte Mängelliste sorgt dafür, dass der Mieter auch wirklich nur für seine selbst verursachten Schäden aufkommt.